Verein
Neuer Vorstand 2019-2021
Nach der turnusmäßigen Wahl auf der Mitgliederversammlung 2019 gehören dem Vorstand (gewählt für drei Jahre bis 2022) an:
Dr. Christian Reineke (Vorsitzender) und Sibylle Lucas (Stellvertreterin) – Beisitzende: Ulrich Katzer, Lars Johansen und Maria Gebhardt
Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V. Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Akteuren der Kultur in Sachsen-Anhalt mit dem Ziel der Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Verein versteht sich als kultureller Dachverband in Sachsen-Anhalt und beabsichtigt selbst und unmittelbar
- den Landtag und die Landesregierung bei der Umsetzung der Empfehlungen des Kulturkonvents sowie der Entwicklung eines Landeskulturkonzepts und weiteren Kulturplanungen zu beraten und zu begleiten,
- die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von Kultur für Sachsen-Anhalt spartenübergreifend zu stärken,
- den Informations- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu intensivieren,
- das öffentliche Interesse für kulturelle Entwicklungen und kulturpolitische Entscheidungen in Sachsen-Anhalt zu fördern,
- gemeinsame kulturpolitische Interessen zu formulieren und sie in der Öffentlichkeit und gegenüber politischen Gremien in Sachsen-Anhalt zu vertreten.
- In Beschlüssen der Organe des Vereins sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder in der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V. können juristische und natürliche Personen werden, die im Bereich der Kultur in Sachsen-Anhalt tätig sind und deren Wirken eine Bedeutung für die Kultur in Sachsen-Anhalt hat.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt und begründet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Ein Austritt aus der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V. ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Bei Ausschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über einen Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verbindlichkeit kann für die Mitglieder erst für das folgende Haushaltsjahr festgelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch den Verein beraten, informieren und vertreten zu lassen.
- Die Mitglieder sollen den Verein über Vorgänge in ihrem Interessensbereich, die die Tätigkeit der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V. betreffen, informieren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliedersammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliedersammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V., die jeweils eine Stimme haben.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts von den Rechnungsprüfern
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Mitgliedsbeiträge
- Beratung, Empfehlungen und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
- Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beisitzer im Vorstand
- Wahl und Abwahl von zwei Rechnungsprüfern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beschluss der Wahlordnung
- Auflösung der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V.
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden mit vierwöchiger Frist und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Für Änderung der Satzung, Mitgliederausschlüsse oder Auflösung der Kulturkonferenz Sachsen-Anhalt e.V. ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Sitzung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von den Mitgliedern kein Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruchs erfolgt eine Klärung in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu vier Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen. Für die restliche Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Sinne der Satzung
- Geschäftsführung des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich nach schriftlicher Einladung zusammen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB § 26. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 9 Geschäftsführer
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen.
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und leitet dessen Geschäftsstelle.
§ 10 Vergütung für die VereinstätigkeitGrundsätzlich werden die Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 11 Finanzierung und Rechnungsprüfung
- Alle dem Verein zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu verwenden.
- Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
- Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 InkrafttretenDiese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02. Juli 2013 in Magdeburg beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 14 GleichstellungDie Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
Download: Antrag-Mitgliedschaft-Kulturkonferenz